USKA-Sektion: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Wer Mitglied | + | Wer Mitglied bei der USKA ist, ist damit nicht automatisch auch Mitglied einer USKA-Sektion. Rund zwei Drittel aller USKA-Mitglieder gehören keiner Sektion an. Desweitern ermöglichen gewisse USKA-Sektionen eine Mitgliedschaft in der Sektion ohne dass man gleichzeitig auch Mitglied in der USKA sein muss. Ebenso ist möglich, Mitglied in mehreren Sektionen zu sein (wobei dann das Stimmrecht für Belange der USKA nur in einer Sektion ausgeübt werden darf, vgl. Art. 14 der USKA-Statuten<ref>Statuten der USKA: [http://www.uska.ch/fileadmin/download/USKA/1-sta/statuten_uska_2010_d.pdf Fassung von Okt. 2010]</ref>). |
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Aktuelle Version vom 19. Juli 2011, 08:37 Uhr
Mit USKA-Sektion werden in der Schweiz jene Amateurfunk-Vereine bezeichnet, welche dem Schweizer Landesverband USKA angeschlossen sind.
Schweiz - Nachfolgende Angaben betreffen die Schweiz (und haben ggf. nur dort Gültigkeit). |
USKA-Sektionen sind Vereine nach Schweizer Recht (ZGB 60ff)[1]
Die USKA hat 31 Sektionen. Davon sind 29 auf ein bestimmtes Einzugsgebiet (Stadt, Region) ausgerichtet und 2 Sektionen auf ein bestimmtes Fachgebiet (Helvetia Telegraphy Club und UHF-Gruppe der USKA). Die Einzugsgebiete der regional ausgerichteten Sektionen können sich dabei auch überschneiden (so gibt es z.B. zwei USKA-Sektionen in Basel).
Wer Mitglied bei der USKA ist, ist damit nicht automatisch auch Mitglied einer USKA-Sektion. Rund zwei Drittel aller USKA-Mitglieder gehören keiner Sektion an. Desweitern ermöglichen gewisse USKA-Sektionen eine Mitgliedschaft in der Sektion ohne dass man gleichzeitig auch Mitglied in der USKA sein muss. Ebenso ist möglich, Mitglied in mehreren Sektionen zu sein (wobei dann das Stimmrecht für Belange der USKA nur in einer Sektion ausgeübt werden darf, vgl. Art. 14 der USKA-Statuten[2]).
Weblinks
- Homepage des USKA
- Liste der USKA-Sektionen (Homepages + Kontaktadressen der Sektionen)
- Statuten der USKA: Fassung von Okt. 2010
- Mitgliedschaft beantragen
Fussnoten
- ↑ ZGB = Schweizer Zivilgesetzbuch. In diesem Gesetz ist in Art. 60 und folgende definiert, was in der Schweiz ein Verein im Sinne des Gesetzes ist.
- ↑ Statuten der USKA: Fassung von Okt. 2010